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Yello Strom

Die AGB für Yello Strom Online.

Stand: 19. April 2010

1. Wann und wie kommt mein Yello Strom Online Vertrag zustande?
Der Yello Strom Online Vertrag („Vertrag") kommt mit der Annahme Ihres Auftrags durch Yello zustande. Die Annahme durch Yello erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Eingang Ihres vollständig ausgefüllten Auftrags per E-Mail.

2. Ab wann fließt der gelbe Strom?
Wenn Yello Ihren vollständig ausgefüllten Auftrag bis zum 15. eines Monats erhalten und angenommen hat, beginnt die Stromlieferung regelmäßig am 1. des übernächsten Monats. Die Lieferung beginnt jedoch nicht vor Beendigung Ihres bestehenden Stromlieferungsvertrags mit dem bisherigen Lieferanten.

3. Welche weiteren Voraussetzungen muss ich für diesen Online Tarif mitbringen? Was bedeutet das für mich?
(1) Der Yello Strom Online Tarif wird ausschließlich für Verbraucher angeboten. Rechnungen und sämtliche sonstige Mitteilungen zur Durchführung dieses Vertragsverhältnisses, insbesondere Preisanpassungen, etwaige Anpassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Mahnungen, werden Ihnen ausschließlich per E-Mail, z. B. als Dateianhang im PDF-Format, zugesendet. Sie verzichten ausdrücklich auf den postalischen Versand von Rechnungen und sonstigen Mitteilungen durch Yello. Yello behält sich vor, Ihnen Rechnungen und sämtliche sonstigen Mitteilungen zur Durchführung dieses Vertragsverhältnisses, insbesondere Preisanpassungen, etwaige Anpassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Mahnungen, ausschließlich in Ihrem persönlichen „Mein Yello“ Bereich als PDF-Datei dauerhaft zur Verfügung zu stellen. Yello wird Sie dann stets über eine neue Einstellung in Ihrem „Mein Yello“ Bereich per E-Mail informieren. Yello wird Sie über eine Umstellung auf die ausschließliche Einstellung von Rechnungen und sonstigen Mitteilungen in Ihren „Mein Yello“ Bereich vorab per E-Mail informieren. Erklärungen von Yello gelten dann – soweit nichts Anderes geregelt ist – mit Eingang der Erklärung in Ihrem „Mein Yello" Bereich als abgegeben.
(2) Yello stellt Ihnen zur Abwicklung des Vertrags einen passwortgeschützten persönlichen Zugang zum geschlossenen „Mein Yello“ Bereich online zur Verfügung. Um die Online-Vertragsabwicklung gewährleisten zu können, sind Sie verpflichtet, die technischen Voraussetzungen, wie insbesondere Zugang zu PC mit Internetanschluss und installiertem Browserprogramm und E-Mail-Adresse, zu schaffen sowie zu unterhalten. Voraussetzung für das Öffnen der Ihnen übersandten oder eingestellten PDF-Dateien ist die vorherige Installation des Programms „Adobe Acrobat Reader“ auf dem von Ihnen verwendeten PC. Änderungen Ihrer zur Vertragsdurchführung erforderlichen Daten (z. B. E-Mail-Adresse, Bankverbindung) sind von Ihnen stets unverzüglich in Ihrem „Mein Yello“ Bereich eigenständig durchzuführen.

4. Was muss ich zu Datensicherung und Datenschutz wissen?
(1) Ihre zur Durchführung des Vertrags erforderlichen personenbezogenen Daten werden von Yello nach Maßgabe der relevanten datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemediengesetzes, erhoben, verarbeitet und genutzt.
(2) Für die erforderliche Nutzung Ihres „Mein Yello“ Bereichs gilt die Yello Strom Datenschutzerklärung. Ihre Daten werden im „Mein Yello“ Bereich ausschließlich über eine gesicherte Verbindung übertragen. Für den persönlichen „Mein Yello" Bereich müssen Sie sich mit einem persönlichen Benutzernamen und Passwort registrieren. Hierzu erhalten Sie von Yello einen Aktivierungsschlüssel per E-Mail. Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie das von Ihnen gewählte Passwort in regelmäßigen Abständen wechseln und nicht auf Ihrem PC speichern.

5. Was passiert, wenn mein bestehender Stromlieferungsvertrag nicht kurzfristig gekündigt werden kann?
Sollte Ihr bestehender Stromlieferungsvertrag nicht innerhalb von drei Monaten ab Eingang Ihres Auftrags bei Yello kündbar sein, sind Sie und Yello berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung in Textform (z. B. per Brief, E-Mail, Fax) zu kündigen.

6. Was ist im Preis enthalten?
Im Preis enthalten sind die Nutzung eines Zählers (Standard-Eintarifzähler des Netzbetreibers), die Messung, die Stromlieferung, die Netznutzung sowie die gesetzliche Strom- und Umsatzsteuer. Wenn Sie nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, sondern per Dauerauftrag selbst überweisen, erhöht sich der mit Ihnen vereinbarte Grundpreis um € 2,50 (inkl. Umsatzsteuer) monatlich.

7. Wann ändern sich meine Preise?
(1) Innerhalb des ersten Belieferungsjahres sind Preisanpassungen bis auf solche nach Absatz 4 ausgeschlossen. Nach dem ersten Belieferungsjahr gilt: Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach Mitteilung per E-Mail wirksam, die Ihnen mindestens acht Wochen vor der beabsichtigten Änderung zugehen muss.
(2) Sie können den Vertrag im Falle einer Änderung der Preise mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung in Textform kündigen. Yello soll Ihnen die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang in Textform bestätigen.
(3) Änderungen der Preise werden Ihnen gegenüber nicht wirksam, wenn Sie bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrags gemäß Absatz 2 die Einleitung eines Wechsels des Versorgungsverhältnisses durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweisen.
(4) Künftige Änderungen der Umsatzsteuer und/oder der Stromsteuer und/oder Belastungen aus KWKG und/oder EEG kann Yello ohne Ankündigungsfrist und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an Sie weitergeben. Bei Senkungen der Umsatzsteuer und/oder Stromsteuer und/oder EEG und/oder KWKG ist Yello zur entsprechenden Minderung verpflichtet. Yello wird Sie über die angepassten Preise per E-Mail oder durch Hinterlegung einer Nachricht in Ihrem „Mein Yello“ Bereich informieren.

8. Wie errechnet sich mein Abschlag?
Während des Abrechnungszeitraums (ein Belieferungsjahr) werden in der Regel monatlich gleich bleibende Abschlagszahlungen erhoben. Diese werden von Yello auf Basis Ihrer Verbrauchsdaten oder allgemeiner Erfahrungswerte festgelegt und zu den von Yello angegebenen Zeitpunkten fällig. Machen Sie glaubhaft, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, so wird dies angemessen bei der Festlegung berücksichtigt. Ändern sich die Yello Strompreise gemäß Nummer 7, so können die nach der Änderung anfallenden Abschlagszahlungen entsprechend angepasst werden. Sofern Sie uns keine Einzugsermächtigung erteilt haben, zahlen Sie die angepassten Abschlagszahlungen per Dauerauftrag selbst.

9. Wie wird mein Zählerstand abgelesen?
Yello wird Sie per E-Mail auffordern, Ihren Zählerstand abzulesen und diesen an Yello in Ihrem „Mein Yello“ Bereich online zu übermitteln. Wenn Sie diesen trotz Aufforderung durch Yello nicht ablesen, kann Yello die Ablesung auch selbst vornehmen, durch Dritte vornehmen lassen oder den Verbrauch schätzen. Zu diesem Zweck müssen Sie – nach vorheriger Benachrichtigung – dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von Yello den Zutritt zu Ihren Räumen gestatten.

10. Wie rechnet Yello meinen Stromverbrauch ab?
jährlicher Stromverbrauch wird auf Basis Ihres Zählerstandes ermittelt. Wenn Sie den Zähler nicht, wie von Yello gefordert, selbst ablesen und auch Yello Ihren Zähler nicht abgelesen hat, kann Yello Ihren Verbrauch auf Grundlage der letzten Ablesung bzw. auf Basis Ihres in Ihrem Auftrag angegebenen Jahresverbrauchs schätzen. Die tatsächlichen Verhältnisse werden dabei angemessen berücksichtigt. Mit diesen Werten wird die Jahresrechnung erstellt. Ergibt sich dabei, dass von Ihnen zu hohe Abschläge gezahlt wurden, so wird Yello die zu viel gezahlten Beträge unverzüglich erstatten.

11. Was passiert, wenn ich mich in Verzug befinde?
(1) Wenn Sie sich in Zahlungsverzug befinden, kann Yello Sie in Textform zur Zahlung auffordern und danach den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen. Die Kosten, die dabei entstehen, werden Ihnen von Yello nach folgender Maßgabe in Rechnung gestellt und in der nachfolgenden Abschlagszahlung in Ansatz gebracht:
- für jede erforderliche Mahnung € 5,00
- für jeden Bankrückläufer werden die dabei entstandenen angemessenen und berechtigten Bankrückläufergebühren direkt an Sie weiter gegeben.
Ihnen bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(2) Wenn Sie Einwände gegen Rechnungen oder Abschlagsberechnungen haben, dürfen Sie die Zahlung nur dann aufschieben oder verweigern, wenn
- die Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder
- der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum und Sie eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt haben, im Rahmen derer die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts noch nicht festgestellt wurde.

12. Wann ist Yello nicht zur Lieferung verpflichtet?
Yello trifft die ihr möglichen Maßnahmen, um Sie am Ende des Netzanschlusses mit Strom zu beliefern. Bei Störungen des Netzbetriebs – einschließlich des Netzanschlusses – ist Yello jedoch von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn Yello an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung Yello nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

13. An wen kann ich mich bei einer Unterbrechung der Stromlieferung wenden?
Wenn eine Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit der Stromlieferung als Folge einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses auftritt, können Sie Ihre daraus entstehenden Ansprüche gegen den Netzbetreiber direkt geltend machen. Auf Nachfrage wird Yello Ihnen unverzüglich über die Tatsachen Auskunft geben, die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängen, wenn sie Yello bekannt sind oder von Yello in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Yello haftet Ihnen gegenüber direkt, wenn Yello Ihre Belieferung unberechtigt unterbrechen lässt.

14. Darf ich den Stromzähler (Messeinrichtung) überprüfen lassen? Was passiert bei Berechnungsfehlern?
(1) Sie können von Yello jederzeit verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellen Sie den Antrag auf Prüfung nicht bei Yello, so müssen Sie Yello zugleich mit der Antragstellung benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen Yello zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, andernfalls fallen Ihnen die Kosten zur Last. (2) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von Yello zurückzuzahlen oder von Ihnen der Fehlbetrag nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt Yello den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern, auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung, ist der von Yello ermittelte und Ihnen mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (3) Ansprüche nach Absatz 2 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

15. Darf Yello eine Bonitätsprüfung durchführen?
Yello ist berechtigt, eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Zu diesem Zweck darf Yello die dafür erforderlichen Daten an eine Wirtschaftsauskunftei, z. B. die SCHUFA, weitergeben sowie von dort Auskünfte über Sie einholen. Yello ist berechtigt, Ihren Auftrag nach billigem Ermessen, insbesondere bei einer negativen Auskunft durch die SCHUFA zu Merkmalen Ihrer Bonität sowie im Falle eines negativen Ergebnisses im Rahmen einer internen Bonitätsprüfung, abzulehnen. Yello wird Sie auf Ihr Verlangen über die Gründe der Ablehnung informieren.

16. Welche Laufzeit und welche ordentlichen Kündigungsfristen gelten für meinen Vertrag?
Die Laufzeit Ihres Vertrags beginnt mit dem Ihnen von Yello bestätigten Belieferungsbeginn. Nach Ende der vereinbarten Erstlaufzeit von 12 Monaten verlängert sich Ihr Stromlieferungsvertrag jeweils um 12 Monate, sofern dieser nicht mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende der Laufzeit in Textform von Ihnen oder uns gekündigt wurde.

17. Wann darf Yello den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen?
Yello darf bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Vertrag außerordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Sie sich mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung in Verzug befinden und Yello Ihnen die fristlose Kündigung 2 Wochen vorher angekündigt hat.

18. Welche Rechte habe ich im Falle eines Umzugs?
Falls Sie umziehen, können Sie den Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Datum Ihres Auszugs in Textform kündigen.

19. Wann ist Yello berechtigt die Vertragsbedingungen zu ändern?
(1) Solange wesentliche Regelungen des Vertrags (z. B. solche zur Laufzeit, Art und Umfang der Leistungen, Kündigungsfristen) nicht berührt werden, ist Yello zu einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, wenn eine unvorhersehbare Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Lage eintritt, oder wenn eine oder mehrere Klauseln diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch eine Gesetzes änderung oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil gegen Yello unwirksam geworden sind oder ein sonstiges rechtskräftiges Gerichtsurteil unwirksam zu werden drohen und diese Veränderung zu einer nicht unbedeutenden Störung der von Ihnen oder Yello bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Interessenlage führt, welche nicht durch die Anwendung einer gesetzlichen Regelung ausgeglichen werden kann. Geändert werden können dabei nur diejenigen Bestimmungen, deren Änderung im konkreten Fall erforderlich ist.
(2) Yello wird Sie auf eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Textform, z. B. per E-Mail, rechtzeitig hinweisen. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn Sie ihr nicht binnen sechs Wochen in Textform widersprechen. Hierauf wird Sie Yello in der Mitteilung besonders hinweisen.

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